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SAMIMI STERBEN GREGOR DEAL
Gregor Samimi ist ein bekannter Verkehrsanwalt in Deutschland. Er ist spezialisiert auf Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht. 1995 wurde Gregor als Rechtsanwalt zugelassen. Er verfügt über mehr als 20 Jahre Berufserfahrung in dieser Branche. Er unterstützt Sie bei der effizienten Durchsetzung Ihrer Rechte. Gregor hält seine Kunden mit allen aktuellen Kommunikationsmitteln auf dem Laufenden. Gregor erzielt aufgrund seines hohen Wissens- und Verhandlungsgeschicks ein hervorragendes Ergebnis. Als selbstständiger Verkehrsanwalt kämpft er für Sie um den bestmöglichen Abschluss.

Rechtsanwalt Verkehrsrecht Berlin kostenlose Erstberatung
Drei der besten Verkehrsanwälte in Berlin, Deutschland
Diebstahl, Sachbeschädigung und Unterschlagung sind die wichtigsten Spezialgebiete eines Anwalts.
Deal mit KLAUS SVERIN
Klaus Säverin ist Fachanwalt für Verkehrs- und Verkehrsstrafrecht. Er ist Mitglied im Verein Berliner Strafverteidiger und im Arbeitskreis Transportrecht des Deutschen Anwaltvereins. Er ist für seine Kunden so erreichbar wie möglich und steht während der Bürozeiten für Gespräche zur Verfügung. Seine grundlegendsten Ideale sind Vertraulichkeit und absolute Geheimhaltung. Klaus erklärt ausführlich die Möglichkeiten und lässt keinen Raum für Ungewissheiten. Er wickelt alle Angelegenheiten schnell und effektiv ab und vertritt die Interessen seiner Kunden vollumfänglich.
FACHGEBIETE: Verkehr, Kriminalität, Alkohol und Drogen, Straftaten, Führerschein, Geschwindigkeits- und Rotlichtverstöße, Verkehrsunfälle und Schäden Fahrzeug und Schäden
Angebot KANZLEI KIRSTEIN RECHTSANWÄLTE
Die Kanzlei Kirstein Rechtsanwälte bietet qualifiziertes juristisches Personal, das auf Verkehrs- und Strafrecht spezialisiert ist. Sie sind spezialisiert auf die Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Ihre Anwälte werden das Gerichtsverfahren schnell und effektiv abwickeln. Kanzlei Kirstein Rechtsanwälte widmet sich der verkehrsrechtlichen Verteidigung ihrer Mandanten. Sie übernehmen für Sie die Schadenbearbeitung und -durchsetzung. Sie bieten Kunden in ganz Berlin individuelle, qualitativ hochwertige Rechtsberatung. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin mit der Kanzlei Kirstein Rechtsanwälte.
FACHGEBIETE: Verkehrsrecht, Verkehrsunfälle, Bußgeldbescheide, Verkehrsverbrecher, Beleidigung, Betrug, Diebstahl, Betäubungsmittelrecht und Berufsverbote.
Verkehrsstrafrecht
Eine kleine Unachtsamkeit oder ein gefährlicher Überholvorgang, ein zu viel Alkohol oder eine Ampel übersehen: Situationen im Straßenverkehr enden oft in einem Unfall, der Sach- oder sogar Körperverletzungen zur Folge haben kann. Da solche Situationen im Straßenverkehr täglich vorkommen, ist es nicht verwunderlich, dass Verkehrsdelikte einen erheblichen Teil der Strafrechtspraxis ausmachen. Achtung: Eine strafrechtliche Schuld kann auch ohne Unfall oder Schaden vorliegen.
Im Gegensatz zu einem Verkehrsverstoß, der mit einem Führerscheinentzug, einer Verwarnung oder einem Bußgeld geahndet wird, wird ein Verkehrsdelikt mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Verkehrsdelikte können zu langen Gefängnisstrafen führen. Die §§ 315b und 315c StGB sehen beispielsweise Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor. Dem Angeklagten eines Verkehrsverstoßes drohen extrem hohe Strafen.
Verkehrsstrafrechtliche Vorschriften sind in erster Linie im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) enthalten. Der 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches ( 306 – 323c StGB), der die gewöhnlichen Straftaten regelt, weist eine beträchtliche Zahl von verkehrsbezogenen Strafanzeigen auf. Allerdings hat der Gesetzgeber das Verkehrsstrafrecht im Strafgesetzbuch (StGB) nicht abschließend geregelt. Auch Sekundärrecht wie das Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder das Pflichtversicherungsgesetz können Ordnungswidrigkeiten (PflVG) umfassen.
In Wirklichkeit sind die wichtigsten Straftaten:
- Unbefugtes Entfernen von einer Unfallstelle (142 StGB)
- Delikte der Körperverletzung (vgl. 223, 224, 226, 229, 230 StGB), insbesondere fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung im Straßenverkehr.
- (240 StGB) Nötigung
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (315b StGB)
- Straßenverkehrsgefährdung (315c StGB)
- Trunkenheit am Steuer (316 StGB)
- (323a StGB) totale Trunkenheit
- Fahren ohne Führerschein (StVG 21)
Verkehrsstrafrecht
Eine kleine Unachtsamkeit oder ein gefährlicher Überholvorgang, ein zu viel Alkohol oder eine Ampel übersehen: Situationen im Straßenverkehr enden oft in einem Unfall, der Sach- oder sogar Körperverletzungen zur Folge haben kann. Da solche Situationen im Straßenverkehr täglich vorkommen, ist es nicht verwunderlich, dass Verkehrsdelikte einen erheblichen Teil der Strafrechtspraxis ausmachen. Achtung: Eine strafrechtliche Schuld kann auch ohne Unfall oder Schaden vorliegen.
Im Gegensatz zu einem Verkehrsverstoß, der mit einem Führerscheinentzug geahndet wird, erfolgt eine Verwarnung oder einer Geldstrafe wird ein Verkehrsdelikt mit Geld- oder Gefängnisstrafe geahndet. Verkehrsdelikte können zu langen Gefängnisstrafen führen. Die §§ 315b und 315c StGB sehen beispielsweise Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor. Dem Angeklagten eines Verkehrsverstoßes drohen extrem hohe Strafen.
Verkehrsstrafrechtliche Vorschriften sind in erster Linie im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) enthalten. Der 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches ( 306 – 323c StGB), der die gewöhnlichen Straftaten regelt, weist eine beträchtliche Zahl von verkehrsbezogenen Strafanzeigen auf. Allerdings hat der Gesetzgeber das Verkehrsstrafrecht im Strafgesetzbuch (StGB) nicht abschließend geregelt. Auch Sekundärrecht wie das Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder das Pflichtversicherungsgesetz können Ordnungswidrigkeiten (PflVG) umfassen.
In Wirklichkeit sind die wichtigsten Straftaten:
- Körperverletzung (vgl. 223, 224, 226, 229, 230 StGB), insbesondere fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung im Straßenverkehr.
- (240 StGB) Nötigung
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (315b StGB)
- Straßenverkehrsgefährdung (315c StGB)
- Trunkenheit am Steuer (316 StGB)
- (323a StGB) totale Trunkenheit
- Fahren ohne Führerschein (StVG 21)
Auch Fahrverbot (44 StGB) und Führerscheinentzug (69 StGB) sind mögliche Folgen.
Schon die erzwungene Bestrafung oder Inhaftierung kann für den Betroffenen ein besonders abscheuliches Übel sein. Darüber hinaus kann das anerkannte Gericht eine Fahrbeschränkung anordnen oder die Fahrerlaubnis entziehen. Die Folgen eines Fahrverbots nach § 44 StGB oder eines Führerscheinentzugs nach § 69 StGB werden dem Betroffenen manchmal erst nach der rechtskräftigen Verurteilung schmerzlich bewusst.
Ein Fahrverbot (44 StGB) impliziert, dass das Gericht dem Betroffenen das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten untersagen kann. Der Führerschein wird in diesem Szenario nur vorübergehend entzogen. Nach Ablauf der Sperrfrist wird die Fahrerlaubnis von Amts wegen neu erteilt.
Eine wesentlich härtere Strafe ist jedoch der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Wenn der Verstoß zeigt, dass die Person nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, und eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, kann das Gericht ihre Fahrerlaubnis entziehen. Der Verurteilte muss zunächst bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einen neuen Führerschein beantragen. Bevor jedoch eine neue Erlaubnis erteilt werden kann, muss der Straftäter eine Berufsverbotsfrist verbüßen, die das Gericht jederzeit zwischen sechs Monaten und fünf Jahren festsetzen kann (§ 69a StGB). An den Verurteilten werden oft besondere Auflagen der Fahrerlaubnisbehörden gestellt. Die bekannteste Bedingung ist die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Verkehrsstrafrecht
Eine kleine Unachtsamkeit oder ein gefährlicher Überholvorgang, ein zu viel Alkohol oder eine Ampel übersehen: Situationen im Straßenverkehr enden oft in einem Unfall, der Sach- oder sogar Körperverletzungen zur Folge haben kann. Da solche Situationen im Straßenverkehr täglich vorkommen, ist es nicht verwunderlich, dass Verkehrsdelikte einen erheblichen Teil der Strafrechtspraxis ausmachen. Achtung: Eine strafrechtliche Schuld kann auch ohne Unfall oder Schaden vorliegen.
Im Gegensatz zu einem Verkehrsverstoß, der mit einem Führerscheinentzug, einer Verwarnung oder einem Bußgeld geahndet wird, wird ein Verkehrsdelikt mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Verkehrsdelikte können zu langen Gefängnisstrafen führen. Die §§ 315b und 315c StGB sehen beispielsweise Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor. Dem Angeklagten eines Verkehrsverstoßes drohen extrem hohe Strafen.
Verkehrsstrafrechtliche Vorschriften sind in erster Linie im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) enthalten. Der 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches ( 306 – 323c StGB), der die gewöhnlichen Straftaten regelt, weist eine beträchtliche Zahl von verkehrsbezogenen Strafanzeigen auf. Allerdings hat der Gesetzgeber das Verkehrsstrafrecht im Strafgesetzbuch (StGB) nicht abschließend geregelt. Auch Sekundärrecht wie das Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder das Pflichtversicherungsgesetz können Ordnungswidrigkeiten (PflVG) umfassen.
In Wirklichkeit sind die wichtigsten Straftaten:
Unbefugtes Entfernen von einer Unfallstelle (142 StGB)
Delikte der Körperverletzung (vgl. 223, 224, 226, 229, 230 StGB), insbesondere fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung im Straßenverkehr.
(240 StGB) Nötigung
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (315b StGB)
Straßenverkehrsgefährdung (315c StGB)
Trunkenheit am Steuer (316 StGB)
(323a StGB) totale Trunkenheit
Fahren ohne Führerschein (StVG 21)
Auch Fahrverbot (44 StGB) und Führerscheinentzug (69 StGB) sind mögliche Folgen.
Schon die vollstreckte Strafe oder Freiheitsstrafe ent kann für die betreffende Person ein besonders abscheuliches Übel sein. Darüber hinaus kann das anerkannte Gericht eine Fahrbeschränkung anordnen oder die Fahrerlaubnis entziehen. Die Folgen eines Fahrverbots nach § 44 StGB oder eines Führerscheinentzugs nach § 69 StGB werden dem Betroffenen manchmal erst nach der rechtskräftigen Verurteilung schmerzlich bewusst.
Ein Fahrverbot (44 StGB) impliziert, dass das Gericht dem Betroffenen das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten untersagen kann. Der Führerschein wird in diesem Szenario nur vorübergehend entzogen. Nach Ablauf der Sperrfrist wird die Fahrerlaubnis von Amts wegen neu erteilt.
Eine wesentlich härtere Strafe ist jedoch der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Wenn der Verstoß zeigt, dass die Person nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, und eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, kann das Gericht ihre Fahrerlaubnis entziehen. Der Verurteilte muss zunächst bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einen neuen Führerschein beantragen. Bevor jedoch eine neue Erlaubnis erteilt werden kann, muss der Straftäter eine Berufsverbotsfrist verbüßen, die das Gericht jederzeit zwischen sechs Monaten und fünf Jahren festsetzen kann (§ 69a StGB). An den Verurteilten werden oft besondere Auflagen der Fahrerlaubnisbehörden gestellt. Die bekannteste Bedingung ist die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Konzentration von Alkohol im Blut.
Alkoholkonsum wird in der Regel mit Verkehrsverstößen in Verbindung gebracht. Angeklagte, die beschuldigt werden, ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Drogen oder alkoholischer Getränke geführt zu haben, können gemäß § 81a StPO mit der Entnahme einer Blutprobe rechnen.
Im Verkehrsstrafrecht und bei Verkehrsverstößen gelten folgende Einschränkungen:
bedingte Fahrunfähigkeit: ab 0,3 Promille:
Mit 0,3 Promille gelten Sie als allgemein fahruntüchtig. Kommen Versäumnissymptome wie Serpentinenfahrten hinzu, besteht die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 316 StGB. Es ist nicht erforderlich für die Gefährdung von Personen oder Sachwerten.
Ordnungswidrigkeiten ab 0,5 Promille.
Bei einem Promillewert von 0,5 wird der Täter mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot belegt.
ab 1,1 Promille – völlige Fahruntüchtigkeit (Kfz).
Wird ein Fahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille im Straßenverkehr betrieben, gilt der Lenker als völlig fahruntüchtig, unabhängig davon, ob er Anzeichen eines Versagens aufweist. Die Fahrunfähigkeit wird fast überall hingenommen. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe wegen Trunkenheit am Steuer (316 StGB) ist auch der Verlust der Fahrerlaubnis nach 69 StGB oder ein Fahrverbot nach 44 StGB möglich.
absolute Fahrunfähigkeit ab 1,6 Promille (Fahrrad).
Für Biker gilt ein separater Promillewert. Hat ein Radfahrer einen Promillewert von 1,6, gilt er als völlig fahruntüchtig. Wurde das Fahrrad im Straßenverkehr gefahren, ist auch eine Geld- oder Freiheitsstrafe wegen Trunkenheit im Straßenverkehr möglich (316 StGB). Dem Radfahrer droht in diesem Fall der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, unabhängig davon, ob er alkoholisiert ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat.
Verteidigung
Eine erfolgreiche Verteidigung gegen ein Verkehrsdelikt erfordert neben umfangreichen strafrechtlichen Kenntnissen ein einzigartiges verkehrsrechtliches Verständnis. Die Anwälte von H2W haben mehrere Mandanten erfolgreich im Verkehrsstrafrecht vertreten.

Rechtsanwalt Verkehrsrecht Berlin kostenlose Erstberatung